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Todesstrafe in der Hessischen Verfassung?
Verfasst am Dienstag, 10. Februar 2004 um 23:54 von Zinnel Freigegeben von Master
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Zinnel schreibt:
"Warum steht im Artikel 21 der Hessischen Verfassung, dass jemand bei besonders schwerer
Schuld zum Tode verurteilt werden kann?
Ich denke doch das diese Zeiten überwunden wären, was ist los im Lande Hessen?
Antwort:
Die hessische Landesverfassung vom 1. Dezember 1946 enthält in Artikel 21 Ausführungen zu den Gesetzliche Strafen.
Diese lauten wie folgt:
- Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
- Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
- Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Vordergründig könnte zum Fehlschluss verleitet werden, es sei in Hessen noch immer möglich im Falle des Art. 21 Abs. 1 HessVerf. die Todesstrafe zu verhängen. Dem ist aber nicht so!
Das Verbot der Todesstrafe liegt im Grundgesetz begründet, das die Abschaffung der Todesstrafevorsieht: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 102), sowie in Art. 31 "Bundesrecht bricht Landesrecht." Die Todesstrafe darf also weder als Strafe verhängt noch vollzogen werden!
Am 8. Juni 2003 hat der hessische Landtag die Einsetzung einer Enquete-Kommission beschlossen, die sich mit dem Reform- und Änderungsbedarf der hessischen Verfassung beschäftigen wird (s. dazu auch ausführlicher die Drs. 16/42.) Ein Thema wird dabei die noch immer in der Verfassung zu findende Todesstrafe sein."
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3 Kommentare |
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