Angezeigtes Thema: 'Stoiber will Neuwahlen'
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Von: revolutionsound (Rang: Moderator)   Beiträge: 3739
Mitglied seit: 18.02.2002
Geschrieben am: 05.01.2007 um 22:22 (3151 mal angezeigt)   (Aktuell gewählter Beitrag)
Am 2007-01-04 15:33 hat Bodo geschrieben:

Am 2006-12-29 06:33 hat schwan geschrieben:

Ich bin allerdings kein Bayer, sondern Hesse, und in der Hessischen Verfassung gllt die Todesstrafe nach wie vor, da die Verfassung im Gegenteil zu Bayern kein Plebiszit vorsieht.

Für welche Verbrechen ist sie theoretisch vorgesehen?

Gute Frage. Denn zuerst denkt man an schwere Gewaltverbrechen, denn die Todesstrafe ist, wie im Artikel Todesstrafe in der Hessischen Verfassung? dargelegt, für besonders schweren Straftatbestand vorgesehen. Das könnte aber auch "Landesverrat" sein. Ein "Näheres regelt ein Landesgesetz" ist uns ja noch nicht bekannt. Wie weitreichend das Strafgesetzbuch "besonders schwere Verbrechen" festlegt, gibt uns das erste Buch der Strafprozeßordnung Aufschluss. Was hat Hessen also Näheres zur Regelung oder Definition des Begriffes "besonders schwere Straftat - eine eigene Strafprozeßordnung?

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Von: Bodo (Rang: Moderator)   Beiträge: 2722
Mitglied seit: 13.01.2002
Geschrieben am: 05.01.2007 um 23:04 (3287 mal angezeigt)   ( 1. Antwort auf aktuellen Beitrag)   Diesen Beitrag als Aktuellen nehmen
Am 2007-01-05 22:22 hat revolutionsound geschrieben:

Ein "Näheres regelt ein Landesgesetz" ist uns ja noch nicht bekannt. Wie weitreichend das Strafgesetzbuch "besonders schwere Verbrechen" festlegt, gibt uns das erste Buch der Strafprozeßordnung Aufschluss.

Das ist ja eine lange Latte. U.a. "Geldfälschung und Wertpapierfälschung"

Was hat Hessen also Näheres zur Regelung oder Definition des Begriffes "besonders schwere Straftat" - eine eigene Strafprozeßordnung?

Einen Würfel! (-:


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