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Re: Kein Recht adé! (Punkte: 0)
von revolutionsound am Freitag, 09. Dezember 2005 um 23:52
(Userinfo | Dem Autor schreiben)
> Ich kann mir nicht vorstellen, dass die UN-Konvention gegen Folter eine solche
> Interpretation zulässt.

Sie lässt es nicht zu: Folterverbot gilt international.

Lesen wir mal: Gemäss Artikel 1(1) der UN-Konvention bezeichnet «Folter»

«Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.»

Der letzte Satz lässt etwas Spielraum. Die USA haben die Folter-Konvention und den Pakt zum Schutz ziviler und bürgerlicher Rechte mit Vorbehalt ratifiziert: ihre Anerkennung orientiert sich an der US-Verfassung. Damit hat sie eine Rechtslücke geschaffen. Amerikanische Behörden ist es nicht untersagt, im Ausland zu verschleppen. (Völkerrechtler Dr. Andreas Paulus im Interview mit der SZ, veröffentlich am 8.12.2005)


Innerstaatlich muss sich die USA rechtlich nicht nur mit dem Phänomen "Folter", sondern auch mit dem Problem "Misshandlung" auseinandersetzen.

http://www.sueddeutsche.de/,tt1m2/ausland/artikel/859/65794/

http://www.amnesty.ch/d/ecatd/ecat10d.html


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